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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

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Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Kwapil & Co GmbH («KWAPIL») und dem Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen odersonstigen Leistungen von KWAPIL („LIEFERGEGENSTÄNDE“) gelten ausschliesslich diese “ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN”. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit ihnen KWAPIL ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    1.2 Angaben in physischen und elektronischen Werbeprospekten, Werbekatalogen und dergleichen sowie Abbildungen sind unverbindlich.

    1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme einer Bestellung durch KWAPIL zustande („AUFTRAGSBESTÄTIGUNG“), die per Post, Telefax oder elektronisch erklärt werden muss und auch unterschriftslos gültig ist. Der Umfang einer von KWAPIL geschuldeten Lieferung ergibt sich abschliessend aus der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG und deren Anlagen.

    1.4 Werkzeuge und Vorrichtungen stehen im alleinigen Eigentum von KWAPIL und/oder deren Gruppengesellschaften. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde deren Entwicklung, Anschaffung und/oder Herstellung bezahlt hat. Nach der letzten Auslieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE ist KWAPIL berechtigt, mit den Werkzeugen und Vorrichtungen nach Belieben zu verfahren.

    2. Gewährleistung / Zusicherungen

    2.1 KWAPIL gewährleistet ausschliesslich, dass LIEFERGEGENSTÄNDE zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vereinbarten technischen Spezifikationen (gemäss entsprechender Artikelnummer des Herstellers) entsprechen.

    2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang. Innert 12 (zwölf) Monaten ab Gefahrübergang verjähren sämtliche Mängelrechte. Reparatur oder Ersatz verlängern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.

    2.3 KWAPIL leistet keinerlei Gewähr und macht keine wie auch immer gearteten Zusicherungen (a) für Software, die KWAPIL liefert; (b) für LIEFERGEGENSTÄNDE, die KWAPIL zwar liefert, die aber von anderen hergestellt worden sind; (c) für fehlerhafte Leistungen, die nicht ausschliesslich durch KWAPIL verursacht worden sind; (d) wenn (i) die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich ist oder ein Fehler die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt; oder (ii) Fehler auf natürlichen Verschleiss, nach Gefahrübergang auftretende unvorhergesehene Ereignisse oder Schäden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unübliche physische oder elektronische Belastung, übermässige Beanspruchung, Missbrauch, Fehlgebrauch, Nachlässigkeit, Verwendung mit unpassendem Zubehör, unsachgemässe Montage oder Verpackung, nicht durch KWAPIL erfolgten Aufbau, ungeeigneten Baugrund oder auf besondere vertraglich nicht vorausgesetzte äussere Einflüsse zurückzuführen sind oder darauf, dass andere als KWAPIL Reparaturen oder Änderungen vornehmen; oder (iii) LIEFERGEGENSTÄNDE vom Kunden, dessen Kunden oder Endabnehmern nach Auslieferung durch KWAPIL verändert werden oder wenn allfällige Garantiesiegel vom Kunden, dessen Kunden oder Endabnehmern entfernt oder verändert wurden; oder (iv) Fehler oder Schäden der LIEFERGEGENSTÄNDE bzw. Teile davon auf den Kunden oder auf Arbeiten zurückzuführen sind, die in Übereinstimmung mit den Vorgaben und Spezifikationen des Kunden ausgeführt worden sind; (e) bei Prototypen, Mustern, Vorserienstücken oder Probestücken sowie (f) bei Fehlern oder Schäden, die auf Beistellteile, Werkzeuge oder Prüfeinrichtungen zurückzuführen sind, die aus dem Besitz des Kunden stammen oder vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden oder von KWAPIL in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden hergestellt oder beschafft worden sind; die Verantwortung für die Masshaltigkeit und die Funktionalität von Beistellteilen liegt allein beim Kunden. Von KWAPIL erkannte Mängel werden dem Kunden mitgeteilt.

    2.4 KWAPIL leistet nach eigener Wahl und ausschliesslich dadurch Gewähr, dass LIEFERGEGENSTÄNDE repariert, ersetzt, gutgeschrieben oder deren Preis rückerstattet wird. Die Rechte des Kunden auf Wandelung, Rücktritt und Kündigung sind ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

    2.5 Im Falle eines Serienfehlers werden die Parteien zusammenarbeiten, um dessen Ursache, die Anzahl der betroffenen LIEFERGEGENSTÄNDE und die erforderlichen Massnahmen festzustellen. Serienfehler in diesem Sinne sind Fehler, die auf dieselbe grundlegende Ursache zurückzuführen sind und bei mehr als 5% (fünf von Hundert) der LIEFERGEGENSTÄNDE der letzten 6 (sechs) Monaten auftraten, vorausgesetzt, die Mindeststückzahl der vom selben Serienfehler betroffenen LIEFERGEGENSTÄNDE übersteigt innerhalb der Gewährleistungsfrist 300 (dreihundert) Stück. Die Gewährleistung von KWAPIL für Serienfehler erfolgt ebenfalls und ausschliesslich gemäss Ziffer 2.4. Allerdings ist die Gewährleistung im Falle eines Serienfehlers auf 3% (drei von Hundert) der Anzahl der entsprechenden, innerhalb der letzten 6 (sechs) Monate an den Kunden gelieferten LIEFERGEGENSTÄNDE beschränkt.

    2.6 Der Kunde hat Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Erkennbare Mängel hat der Kunde KWAPIL unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu melden, versteckte Mängel spätestens sieben Tage nach Entdeckung. Unterlässt der Kunde dies, gilt die Lieferung als fehlerfrei genehmigt.

    2.7 Beanstandete LIEFERGEGENSTÄNDE sind KWAPIL auf Verlangen zuzustellen Bei Rücksendungen ist nach Möglichkeit die Originalverpackung zu verwenden. Sollte eine Rücksendung in der Originalverpackung nicht möglich sein, muss die Verpackung so beschaffen sein, dass die LIEFERGEGENSTÄNDE vor Verlust und Beschädigung geschützt sind. Soweit LIEFERGEGENSTÄNDE ersetzt werden, gehen die ausgewechselten LIEFERGEGENSTÄNDE ins Eigentum von KWAPIL über, soweit KWAPIL nicht auf den Eigentumsübergang verzichtet.

    2.8 KWAPIL ist berechtigt, vom Kunden Ersatz sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Nachverfolgung vom Kunden gemeldeter Fehler oder Fehlfunktionen zu verlangen, wenn diese nicht gefunden oder reproduziert werden können.

    3. Haftungsausschluss

    Vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der ausdrücklich unter Ziffer 2 genannten Bestimmungen, sind sämtliche Haftungsansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen KWAPIL, gegen Gruppengesellschaften von KWAPIL sowie gegen Organe, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer und Beauftragte von KWAPIL und von deren Gruppengesellschaften vollständig ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere – aber nicht abschliessend – Ansprüche wegen Produktionsausfalls, Verspätungsschadens, Nutzungsausfalls, Verlusts oder Beschädigung von Daten oder Datenträgern, Kosten der Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Daten, entgangenen Gewinns und sonstiger Schäden direkter oder indirekter Art, selbst wenn KWAPIL auf die Möglichkeit eines derartigen Schadens ausdrücklich hingewiesen worden ist.

    4. Gefahrübergang

    4.1 Die Gefahr geht mit der Aussonderung und Bereitstellung der Lieferung auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden organisiert KWAPIL den Transport. Der Transport (inklusive das Verladen) erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung kann KWAPIL Art, Weg und Transporteur frei wählen. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert KWAPIL nach dessen Weisung Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.

    4.2 Geht aufgrund gesonderter abweichender Vereinbarung die Gefahr anders als nach Ziffer 4.1 Satz 1 über und verzögert sich der Gefahrübergang aus nicht ausschliesslich von KWAPIL zu vertretenden Gründen oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit sofortiger Wirkung auf den Kunden über. Ab Eintritt der Verzögerung wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. KWAPIL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eingelagerte Lieferung auf Kosten des Kunden zu versichern. Der Kunde hat erst dann Anspruch auf die Lieferung, wenn er KWAPIL sämtliche Auslagen, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit deren Lagerung und allfälligen Versicherung erstattet und KWAPIL eine angemessene Entschädigung für den damit zusammenhängenden Aufwand bezahlt hat.

    4.3 Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt einer Lieferung massgeblich verändern oder sich nachteilig auf den Betrieb von KWAPIL auswirken, ist KWAPIL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern den Kunden ein Verschulden trifft, auch Schadensersatz zu verlangen.

    5. Verwirkung Sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht oder in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht anders geregelt, verwirken sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden innert 12 (zwölf) Monate ab deren Entstehung.

    6. Schadloshaltung von KWAPIL

    Machen Dritte gegenüber KWAPIL oder anderen KWAPIL Gruppengesellschaften im Zusammenhang mit den an den Kunden gelieferten LIEFERGEGENSTÄNDE Ansprüche geltend, so hat der Kunde KWAPIL und betroffene andere KWAPIL Gruppengesellschaften auf erste Aufforderung hin von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

    7. Preise, Vertragsanpassung, Zahlungsbedingungen

    7.1 Preise verstehen sich ab Werk, ohne Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich geschuldeter Höhe. Sämtliche nicht ausdrücklich im Preis eingeschlossenen Kosten (z.B. für Steuern, Zölle, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) gehen zu Lasten des Kunden; auf Verlangen von KWAPIL stellt der Kunde einen frei verrechenbaren Vorschuss in entsprechender Höhe zur Verfügung.

    7.2 KWAPIL ist berechtigt, Preise und Konditionen veränderten Bedingungen anzupassen, insbesondere falls (a) der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt; (b) die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen (i) unvollständig sind oder (ii) den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen; (c) sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse (insbesondere Währungsparitäten oder Materialpreise) zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Leistungstermin wesentlich ändern.

    7.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von KWAPIL sofort fällig. Zahlungen sind auf das von KWAPIL genannte Bankkonto zu leisten, ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie nicht vereinbarten Skonti. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn KWAPIL uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann.

    7.4 Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, gerät er ohne Mahnung in Verzug und KWAPIL ist unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, (a) vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen jährlichen Verzugszins in Höhe von 10 (zehn) Prozentpunkten zu berechnen oder (b) vom Vertrag zurückzutreten. Kumulativ und in jedem Falle kann KWAPIL gegenüber dem Kunden Schadenersatz geltend machen.

    7.5 Bei Zahlungseinstellung durch oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden werden sämtliche Ansprüche – einschliesslich Schadensersatzforderungen – sofort fällig, die KWAPIL aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden hat. Daneben verzichtet der Kunde diesfalls bereits jetzt unwiderruflich auf die Erhebung allfälliger Verjährungseinreden und KWAPIL nimmt diesen Verzicht an. Zudem ist KWAPIL berechtigt, die Geschäftsverbindung nach eigener Wahl ganz oder teilweise fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.

    8. Lieferfrist; Verzug

    8.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht, bevor nicht eine technisch und kaufmännisch bereinigte Bestellung in nachlesbarer Form vorliegt, alle wesentlichen technischen Punkte abschliessend geklärt, Beistellteile einwandfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sämtliche behördlichen Formalitäten wie beispielsweise Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt bzw. erfüllt sind. KWAPIL ist zu Teillieferungen berechtigt sowie zur Lieferung von Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 10%, mindestens aber drei Stück.

    8.2 Ist eine Verzögerung nicht ausschliesslich von KWAPIL zu vertreten, verlängern sich Fristen und Liefertermine angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt insbesondere – aber nicht abschliessend –, wenn (a) KWAPIL Angaben, Genehmigungen und Freigaben nicht rechtzeitig zugehen, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden; (b) wenn der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Rückstand sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (c) wenn KWAPIL selbst nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss beliefert wird.

    8.3 Die Überschreitung eines Liefertermins berechtigt den Kunden nicht zu einer Annullierung seiner Bestellung. Jede Haftung im Zusammenhangmit einer Überschreitung eines Liefertermins ist ausgeschlossen.

    9. Force Majeur

    9.1 KWAPIL haftet nicht für Leistungsstörungen oder -verzug bezüglich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn die Störung oder der Verzug durch ein Ereignis oder einen Umstand verursacht werden, ob infolge natürlicher Ursachen oder menschlicher Handlungen, welche ausserhalb der KWAPIL zumutbaren Kontrolle liegen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnten oder die Auswirkungen von KWAPIL nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können („FORCE MAJEUR“). Kann KWAPIL ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund FORCE MAJEUR nicht erfüllen, insbesondere bei Rohstoff-, Komponenten- und/oder Energiemangel, Krieg, Überschwemmung, Feuer, Epidemien und Pandemien (z.B. Covid-19), Erdbeben, Schäden oder Störungen in den Betriebenvon KWAPIL, deren Gruppengesellschaften oder Lieferanten, staatlichen Massnahmen, Embargos, Handelssanktionen, Transportunterbrechungen, Arbeitskämpfen, Streiks etc., so befindet sich KWAPIL nicht im Vertragsbruch und Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder anderweitige Ansprüche des Kunden aus Vertragsverletzung bestehen nicht.

    9.2 Im Hinblick auf Embargos und/oder Handelssanktionen liegt es im alleinigen Ermessen von KWAPIL, zu entscheiden, ob die Erfüllung ihrervertraglichen Verpflichtungen zulässig und für KWAPIL auch zumutbar ist und somit ein Fall von FORCE MAJEUR vorliegt oder nicht.

    9.3 Dauert der FORCE MAJEUR Vorfall länger als sechs (6) Monate, so kann KWAPIL jederzeit die betroffenen Bestellungen ganz oder teilweise sowieohne Kostenfolgen für KWAPIL stornieren.

    10. Immaterialgüterrechte

    10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.h. weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechte, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopographie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusammenhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von KWAPIL bzw. der entsprechenden KWAPIL Gruppengesellschaft.Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an KWAPIL zurückzugeben.

    10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die KWAPIL nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälliger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Sollten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter verletzt werden, so ist KWAPIL ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält KWAPIL und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.

    10.3 Hinsichtlich der Haftung von KWAPIL gilt Ziffer 3 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.

    11. Verrechnung, Abtretung und Verpfändung

    11.1 Dem Kunden steht gegenüber KWAPIL und gegenüber den mit KWAPIL verbundenen Unternehmen kein Recht auf Verrechnung zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen KWAPIL an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Der Kunde verzichtet hiermit auf jegliche Pfand- und Retentionsrechte.

    11.2 KWAPIL ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

    12. Import- und Exportvorschriften

    12.1 Der Kunde ist verpflichtet, hinsichtlich der LIEFERGEGENSTÄNDE wie auch den damit einhergehenden IMMATERIALGÜTERRECHTEN und Know-how (zusammen die „GÜTER“) sämtliche anwendbaren Import- und Exportbestimmungen und -restriktionen einzuhalten, inklusive diejenigen der Vereinten Nationen, der OECD, nationaler Behörden, der Europäischen Gemeinschaft/Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde stellt sicher, dass auch mit ihm verbundene Unternehmen sowie seine Hilfspersonen diese Import- und Exportbestimmungen und -restriktionen einhalten.

    12.2 Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere keine GÜTER (i) zu liefern oder zu gebrauchen für irgendwelche Anwendungen im Zusammenhang mit Antipersonenminen, Streumunition, nuklearen, biologischen und chemischen Waffen und Trägersystemen zum Transport solcher Waffen, (ii) zu liefern an sanktionierte Territorien, Personen und Industrien, (iii) für die KWAPIL bei Bedarf eine Ausfuhrgenehmigung erhalten oder eine Anmeldung/Notifizierung eingereicht hat, für einen anderen als den angegebenen Zweck oder einen anderen als den KWAPIL mitgeteilten Endempfänger zu verwenden. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde (iv) jederzeit auf Verlangen alle erforderlichen Nachweise KWAPIL zur Verfügung zu stellen, um KWAPIL insbesondere auch im Rahmen allfälliger behördlicher Ermittlungen zu unterstützen, und eine entsprechende Nachweispflicht auch seinen Geschäftspartner zu überbinden.

    12.3 Sofern im freien Ermessen von KWAPIL die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (insbesondere die Lieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE) gegen Import- oder Exportbestimmungen oder -restriktionen verstossen oder die Reputation von KWAPIL oder von KWAPIL Gruppengesellschaften schädigen könnte, so ist KWAPIL von der Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtung entbunden und kann insbesondere jegliche Lieferung ohne Kostenfolgen für KWAPIL stornieren. Jegliche Schadenersatzpflicht von KWAPIL ist dabei ausgeschlossen.

    12.4 Der Kunde verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäss dieser Ziffer 12 KWAPIL und deren Gruppengesellschaften sämtlichen Schaden zu ersetzen und KWAPIL und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos zu halten. Zudem kann KWAPIL mit sofortiger Wirkung vom Vertrag, einschliesslich sämtlicher Lieferverpflichtungen, zurücktreten.

    13. Einhaltung von Rechtsvorschriften

    Der Kunde verpflichtet sich, in allen Ländern, in denen sein Unternehmen tätig ist, alle gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften nach Wortlaut und Sinn einzuhalten. Darüber hinaus wird vom Kunden ein integres und sozial verantwortliches Geschäftsverhalten erwartet.

    14. Änderungen und Ergänzungen

    Änderungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN einschliesslich dieser Ziffer 14 und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    15. Salvatorische Klausel

    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN endgültig als rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen als undurchführbar erweisen, so wird die Gültigkeit dieser  ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt, und sich dieser unterwerfen.

    16. Anwendbares Recht
      Alle Vereinbarungen der Parteien unterstehen dem Österreichischen Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Normen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

    17. Gerichtsstand

    Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag unterwerfen sich die Parteien der Gerichtsbarkeit der für Wien / Österreich zuständigen Gerichte.

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